Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grebenau hat in ihrer Sitzung am 09.12.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet I, 1. Änderung“ beschlossen.
Die vorliegende Bauleitplanung dient der Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet I“. Innerhalb des räumlichen Änderungsbereichs („Gewerbegebiet 2“ (GE 2)) wird der Katalog der zulässigen Nutzungen um die Nutzungsarten gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ergänzt. Weiterhin erfolgt eine Erhöhung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 auf 0,8. Der räumliche Geltungsbereich, liegt am südlichen Stadtrand von Grebenau und umfasst das Flurstück 90/1 in der Flur 7 der Gemarkung Grebenau und besitzt eine Größe von ca. 0,6 ha.
Diese Änderungsinhalte berühren nicht die Grundzüge der Plankonzeption des ursprünglichen Bebauungsplans. Darüber hinaus werden keine Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) genannten Schutzgüter. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Insofern sind die rechtlichen Rahmenbedingungen nach § 13 Abs. 1 BauGB für die Durchführung der Änderung im sog. „vereinfachten Verfahren“ gegeben. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung abgesehen.
Die Gemeinde hat unser Büro gemäß § 4b BauGB mit der Durchführung der Beteiligungsverfahren beauftragt. Die Entwurfsunterlagen zur Bebauungsplanänderung werden im Zeitraum vom 24.08.2026 bis einschließlich 25.09.2026 zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt. Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Diese sollen elektronisch per E-Mail eingereicht werden.
Gemäß § 3 Abs. 2, Satz 4 Nr. 2 und § 4a Abs. 5 S. 1 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
